Bundesprogramm (Obli)

  • Wann
    Dienstag 22.08.2023 17:00 - 19:00
  • Ort
    Schützenmattstrasse 58 8180 Bülach
  • Text

    Achtung: kein Training auf 50m/25m möglich!

    Schiessverordnung des VBS 512.311, Abschnitt 2: Obligatorisches Programm


    Art. 24 Durchführung
    1 Das obligatorische Programm darf nur an den dafür gemeldeten Schiesstagen geschossen werden.
    2 Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

    Art. 25 Kontrolle
    1 Bei Bundesübungen 300 m hat eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister die Eingangskontrolle vorzunehmen.
    2 Für vier in Betrieb stehende Zugscheiben oder zwei elektronische Scheiben auf 300 m muss mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m eingesetzt werden.
    3 Für fünf in Betrieb stehende Scheiben auf 25 beziehungsweise 50 m muss mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 25/50 m eingesetzt werden.
    4 Die Schiesspflichtigen haben die Aufforderung zur Erfüllung des obligatorischen Programms, das Dienstbüchlein, den Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sowie einen amtlichen Ausweis mitzubringen.
    5 Der Schiessverein prüft die Identität der Schiesspflichtigen und stellt fest, ob diese das obligatorische Programm nicht bereits in einem anderen Schiessverein geschossen haben.

    Art. 26 Probeschüsse
    1 Die Schützinnen und Schützen können vor den einzelnen Übungen Patronen für Probeschüsse kaufen.
    2 Nicht verschossene Patronen sind dem Schiessverein zurückzugeben. Der Kaufpreis ist den Schützinnen und Schützen zurückzuerstatten.
    3 Der Schiessverein notiert auf dem Standblatt die Anzahl der gekauften, verschossenen und zurückgegebenen Patronen.

    Art. 27 Erfüllung und Bestehen der Schiesspflicht
    1 Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat.
    2 Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn die oder der Schiesspflichtige:
    a. mit der Handfeuerwaffe mindestens 42 Punkte bzw. mit der Faustfeuerwaffe mindestens 120 Punkte erreicht hat; und
    b. nicht mehr als drei Nuller geschossen hat.

    Art. 28 Wiederholungen
    1 Schiesspflichtige, welche die Schiesspflicht nicht bestehen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im selben Verein höchstens zweimal wiederholen. Sie sind auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.
    2 Für jede Wiederholung ist ein eigenes Standblatt mit dem Vermerk «Wiederholung 1 oder 2» zu verwenden.
    3 Im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein sind die Resultate aller geschossenen Programme einzutragen. Wiederholungen sind mit dem entsprechenden Vermerk «Wiederholung 1 oder 2» zu bezeichnen.
    4 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 300 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, gelten als verblieben.
    5 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 25 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, müssen das obligatorische Programm 300m schiessen (Art. 10 Abs. 2 Schiessverordnung).